
Beitragsordnung
Der Verband unabhängiger Musikunternehmen e.V. (VUT) gibt sich satzungsgemäß folgende Beitragsordnung
§1
1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 350,00 Euro.
2. Auf Antrag eines Mitgliedes an den Vorstand kann dieser die Ermäßigung des jährlichen Beitrages auf 200,00 Euro aussprechen wenn das Mitglied glaubhaft macht, aus dem Berieb seines Unternehmens weniger als 50.000,00 Euro Jahresumsatz zu erzielen. Der Schatzmeister kann die Vorlage von Unterlagen verlangen, die die Angaben des Mitglieds bestätigen. Die Ermäßigung gilt jeweils für ein Geschäftsjahr und kann für nachfolgende Geschäftsjahre erneut beantragt werden.
3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Mitglieder, die im Rahmen des von dem VUT mit der GEMA ausgehandelten Rahmenvertrages zu GEMA-Normalbedingungen (sog. NormalIndustrievertrag) einen Vertrag mit der GEMA zur Lizenzierung der Herstellung von Tonträgern nach den Bedingungen des GEMA-Normalvertrages abgeschlossen haben, beträgt 475,00 Euro.
4. Der Vorstand kann über die vorstehenden Regelungen hinaus Ermäßigungen oder den Erlass von Mitgliedsbeiträgen gewähren, wenn besondere, in den wirtschaftlichen Verhältnissen des betreffenden Mitgliedes liegende Umstände dies rechtfertigen.
5. Ferner erhebt der VUT bei Neuaufnahmen eine einmalige Aufnahme-gebühr i.H.v. 50,00 Euro, die fällig wird, sobald dem Neumitglied seine Verbandsaufnahme bestätigt worden ist. Änderungen ergeben sich aus den Protokollen der nach Inkrafttreten dieser Beitragsordnung stattfindenden Mitgliederversammlungen.
§2
Der VUT versendet in den ersten beiden Kalendermonaten jedes Geschäftsjahres die Beitragsrechnungen für das gesamte Geschäftsjahr an jedes Mitglied. Der Versand erfolgt an die dem VUT von dem Mitglied zuletzt mitgeteilte Postanschrift mit einfachem Brief. Wenn das Mitglied nicht widerspricht, kann der Versand der Beitragsrechnung per Telefax oder E-Mail erfolgen.
§3
1. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus fällig mit Erhalt der Rechung. Er ist bis spätestens zum Ablauf von zwei Wochen auf das Beitragskonto des VUT zu zahlen. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Eingangsdatum. Bei vorzeitigem Ende der Verbandsmitgliedschaft werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
2. Erteilt das Mitglied dem VUT die Ermächtigung, seine Beiträge im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuziehen, und werden insoweit eingezogene Beiträge aus von dem Mitglied zu vertretenden Gründen zurückgerufen (etwa wegen mangelnder Deckung seines Bankkontos oder falscher Angaben des Mitglieds über seine Bankverbindung), so hat das Mitglied dem VUT die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
§4
1. Erfolgt die Zahlung des Beitrages nicht rechtzeitig gemäß oben §3, erhält das Mitglied eine Mahnung. Darin wird eine Nachfrist mit festem Zahlungsdatum gesetzt, die keine Stundung darstellt. Diese bemisst sich nach den vom Vorstand pflichtgemäß zu ermessenden Umstän- den. In der Regel ist das letzte Zahlungsdatum auf einen Kalendertag zu bestimmen, der zwei Wochen nach dem zu erwartenden Eingangsdatum der Erinnerung bei dem Mitglied liegt.
2. In die Zahlungserinnerung ist ein Hinweis aufzunehmen, wonach das säumige Mitglied bei fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist mit dem Verbandsausschluss gemäß § 4 der Satzung zu rechnen hat.
§5
Diese Beitragsordnung tritt in Kraft am Tage ihres Beschlusses durch die Mitgliederversammlung des VUT.

Kontakt
VUT – Verband unabhängiger Musikunternehmen e.V.
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